Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 326
§ 326 – Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
(1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist. (2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.
Kurz erklärt
- Träger der Maßnahme müssen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme Unterlagen zur Gesamtabrechnung einreichen.
- Die Frist beginnt am Ende des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet wurde.
- Wenn die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig erfolgt, müssen die erbrachten Leistungen teilweise zurückerstattet werden.
- Die Rückerstattung erfolgt in dem Umfang, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen sind.
- Es ist wichtig, die Frist einzuhalten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.